Urteil Unlautere Machenschaft durch Veräußerung von Flüchtlingsgrundstück an einen privaten Dritten durch Abwesenheitspflegschaft
Schlagworte
Unlautere Machenschaft durch Veräußerung von Flüchtlingsgrundstück an einen privaten Dritten durch Abwesenheitspflegschaft
Leitsatz
Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zwecks Verkauf von Flüchtlingsvermögen gemäß § 105 Abs. 1 FGB der DDR an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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