Urteil Unkontrollierte Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen
Schlagworte
Unkontrollierte Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen
Leitsätze
1. Eine Rechtsbeschwerde, die an das Bayerische Oberste Landesgericht dressiert und bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden eingelegt worden ist, ist zu diesem Zeitpunkt nur bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Wenn die Weiterleitung an das seit 1. Januar 2005 zuständige Oberlandesgericht innerhalb der Beschwerdefrist an behördeninternen Vorgängen scheitert, so liegt eine unverschuldete Fristversäumung vor.
2. Ein Eigentümerbeschluß, der die dauernde, unkontrollierte Videoüberwachung von Flächen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, durch einen der Wohnungseigentümer verbietet, entspricht in der Regel einer ordnungsmäßigen Verwaltung.
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