Urteil Unklarheiten im Aufteilungsplan bei der Raumzugehörigkeit zum Sondereigentum


Schlagworte

Unklarheiten im Aufteilungsplan bei der Raumzugehörigkeit zum Sondereigentum

Leitsatz

Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes - hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster - entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.

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