Urteil Unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit durch marginale Verkleinerung der Balkonfläche


Schlagworte

Unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit durch marginale Verkleinerung der Balkonfläche; Sichtbehinderung durch vor dem Balkonfenster verlaufendes Regenfallrohr; verschlechterte Nutzbarkeit des Balkons; Regenfallrohre unter/über Putz; Balkonschwelle; barrierefreier Balkonzugang; Balkonsanierung; Mietminderung; Mietmangel; Minderungsquote unter 3 % nicht berücksichtigungsfähig; barrierefreier Zugang für Besucher eines Mieters; rollstuhlgerechter Balkon

Leitsätze

1. Wird im Zuge einer Balkonsanierung das bisher unter Putz liegende Regenfallrohr über Putz und vor das Balkonfenster verlegt, die Fläche um 25 cm verkleinert und eine Schwelle zum Balkon angebracht, liegt darin zwar eine Beeinträchtigung, die aber die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nur unerheblich mindert.

2. Minderungsquoten unter 3 % sind geringfügig.

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