Urteil Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß
Schlagworte
Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß; willkürliche Ungleichbehandlung bei Terminsbestimmung
Leitsatz
Die gerichtliche Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anfechtbar, insbesondere wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt.
Aus dem Zweck des Urkundsprozesses läßt sich kein Anspruch auf bevorzugte schnelle Terminierung ableiten.
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