Urteil Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe
Schlagworte
Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe; Wirtschaftseinheiten; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Bodenreformgrundstück; entschädigungslose Enteignung: Verwaltungsvermögen; Restitutionsvermögen
Leitsätze
"Galopprennbahn Hoppegarten"
Von der gesetzlichen Umwandlung ehemals volkseigener Betriebe in Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 TreuhG) waren nur solche Wirtschaftseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 4 TreuhG ausgenommen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 TreuhG erfüllten.
Der öffentlichen Restitution unterliegt kein Vermögen, das eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ihr Rechtsvorgänger durch entschädigungslose Enteignung Privater im Rahmen der Bodenreform erlangt hatte.
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