Urteil Umwandlung des Anspruchs auf Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch bei Umbau der Mieträume durch Vermieter


Schlagworte

Umwandlung des Anspruchs auf Schönheitsreparaturen in einen Ausgleichsanspruch bei Umbau der Mieträume durch Vermieter; Ausgleichsanspruch nur bei tatsächlich erfolgten Umbaumaßnahmen; ergänzende Vertragsauslegung

Leitsatz

Allein die Absicht des Vermieters, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen, genügt nicht, um im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der vertraglichen Verpflichtung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen und Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, einen Ausgleichsanspruch in Geld treten zu lassen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 151, 53 = GE 2002, 1054 = NJW 2002, 2383).

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