Urteil Umwandlung
Schlagworte
Umwandlung; enteigneter Betrieb; Betriebsumwandlung; Quorum; Unternehmensumwandlung
Leitsatz
Der Antrag auf Umwandlung eines enteigneten Betriebs nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 ist bei der Ermittlung des Quorums gemäß § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG für einen Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz nicht zu berücksichtigen, wenn derjenige, der die Umwandlung nach dem Unternehmensgesetz der DDR beantragt hatte, sich ausdrücklich gegen eine Rückübertragung auf der Grundlage des Vermögensgesetzes ausgesprochen hat.
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