Urteil Umwandlung


Schlagworte

Umwandlung; Teileigentum; Grundbucheintragung; Mitwirkung; Sondernachfolger; Sondereigentum; Aufteilungsplan; Gemeinschaftseigentum

Leitsätze

1. Die Umwandlung eines Teileigentums in ein Wohnungseigentum oder umgekehrt bedarf der Mitwirkung aller Wohnungs- und Teileigentümer und der Eintragung in das Grundbuch; die Mitwirkung von Sondernachfolgern ist aber entbehrlich, wenn sie durch Vereinbarung oder vereinbarungsersetzende Regelung im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WEG ausgeschlossen worden ist (Bestätigung von BayObLGZ 1989, 28 ff.; Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 13.1.1994, GE 1994, 533).

2. Die vorweggenommene Zustimmung oder die Ermächtigung, Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum umzuwandeln oder umgekehrt, kann nicht mit einer die Sondernachfolger bindenden Wirkung als "Inhalt des Sondereigentums" vereinbart werden.

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