Urteil Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage auf Fernwärme


Schlagworte

Umstellung einer vorhandenen Heizungsanlage auf Fernwärme; Wärmecontracting; Umlage des vollen Wärmepreises; Wasserkosten nach Einbau von Einzelwasserzählern; mietvertragliche Vereinbarung von Betriebskosten durch Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV, § 2 Betriebskostenverordnung; Direktabrechnung der Wasserkosten mit dem Wasserversorgungsunternehmen; konkludente Vertragsänderung; Übertragung des Betriebs der vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten; gewerbliche Lieferung von Wärme; Änderung des bisherigen Umlageschlüssels für Betriebskosten

Leitsätze

1. Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.

2. Ist mietvertraglich durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BV (jetzt: § 2 BetrKV) die Umlage entsprechender Betriebskosten vorgesehen (sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" i. S. v. § 17 der Anlage handelt), darf der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und stattdessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Fernwärmelieferung auf den Mieter umlegen, wenn mietvertraglich bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung trägt und die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültige Fassung des Gesetzes die Tragung der Kosten der Lieferung von Fernwärme vorsieht (Best. von BGH, Urt. v. 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 = GE 2007, 1310).

(Leitsatz zu 2 von der Redaktion)

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