Urteil Umstellung einer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Beschlussanfechtungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung


Schlagworte

Umstellung einer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Beschlussanfechtungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; rückwirkende Fristwahrung; Prozesspartei; übrige Wohnungseigentümer

Leitsatz

Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

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