Urteil Umstellung des Abrechnungszeitraums für Betriebskosten bei sachlichen Gründen
Schlagworte
Umstellung des Abrechnungszeitraums für Betriebskosten bei sachlichen Gründen; Zulässigkeit der Betriebskostenabrechnung nach Rumpfjahr; Heizkostenabrechnung; Vereinbarung von Abrechnungszeiträumen im Mietvertrag
Leitsätze
1. Der Vermieter ist bei Vorliegen von sachlichen Gründen berechtigt, den Abrechnungszeitraum für Betriebskosten zu ändern (Anschluss an LG Berlin, GE 2002, 1627).
2. Aus dem Recht auf Umstellung folgt die Zulässigkeit der Abrechnung nach einem Rumpfjahr.
(Leitsätze der Redaktion)
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