Urteil Umstellung der Heizkostenverteilung


Schlagworte

Umstellung der Heizkostenverteilung; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Abrechnungsfrist; Zwischenablesung; verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung; Verbrauchseinheiten, Umrechnung

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV, wonach die jährliche Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 9. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten ist, enthält keine Ausschlußfrist.

2. Bei dem Übergang von der verbrauchsunabhängigen auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung ist eine Zwischenablesung vorzunehmen.

3. Wenn die Ablesewerte nicht in die Heizkostenabrechnung eingestellt werden, sondern statt dessen umgerechnete Verbrauchseinheiten, dann ist der für die Umrechnung von den abgelesenen Werten in die in Rechnung gestellten Verbrauchswerte maßgebende Umrechnungsfaktor nachvollziehbar in der Heizkostenabrechnung zu erläutern.

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