Urteil Umstellung
Schlagworte
Umstellung; Abrechnungszeitraum für Betriebskosten; Kalenderjahr; Überschreitung
Leitsatz
Der zwölfmonatige Abrechnungszeitraum bei Wohnraumietverhältnissen darf auch wegen einer Umstellung des bisherigen Abrechnungszeitraums auf das Kalenderjahr nicht wesentlich überschritten werden.
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