Urteil Umlegungsmaßstab wird durch tatsächliche Übung Vertragsbestandteil
Schlagworte
Umlegungsmaßstab wird durch tatsächliche Übung Vertragsbestandteil; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab; beheizte Fläche, vereinbarte; Rügeverlust
Leitsatz
Hat der Mieter in der Vergangenheit keine sachlichen Einwände gegen den Verteilungsmaßstab erhoben, darf der Vermieter darauf vertrauen, daß der Mieter den bisherigen Verteilungsmaßstab hinnimmt.
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