Urteil Umlegungsbeschluß, Anhörung vor -
Schlagworte
Umlegungsbeschluß, Anhörung vor -
Leitsätze
a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).
c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.
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