Urteil Umlegbarkeit für Kosten des Wachschutzes und Sicherheitsdienstes
Schlagworte
Umlegbarkeit für Kosten des Wachschutzes und Sicherheitsdienstes
Leitsatz
Ist ein Quartier für die Nutzung zugunsten der Öffentlichkeit gewidmet, können die Kosten für die Überwachung dieser Flächen durch den Wach- und Sicherheitsdienst nicht den Wohnungsmietern als Betriebskosten angelastet werden, auch wenn einzelne Tätigkeiten des Sicherheits- und Wachdienstes, wie stichprobenartige Kontrollgänge in den Treppenhäusern oder Streifgänge durch das Quartier, den Mietern zugute kommen.
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