Urteil Umlagenabrechnung/Rechnungslegung
Schlagworte
Umlagenabrechnung/Rechnungslegung; Rechnungslegung/Umlagen; Fernheizungskosten/Erläuterung des Verbrauchs und der Bemessungsgrundlage der Kosten; Fahrstuhlkostenabrechnung/Erläuterung der Wartungskosten; Wartungskosten bei Fahrstuhlkostenabrechnung/Erläuterung; Erläuterung der Fahrstuhlkosten/Wartung; Erläuterung der Fernheizungskosten/Verbrauch und Bemessungsgrundlage; Heizungskosten/Erläuterung der Fernheizungskosten
Leitsatz
a) Der Vermieter ist verpflichtet, bei der Umlagenabrechnung Angaben über die gelieferte Menge der Leistung und die zugrundeliegenden Preise zu machen. Es genügt hierfür nicht, die Mieter auf die Einsicht in die Unterlagen beim Vermieter zu verweisen.
b) Die Angabe "Fernheizungskosten ... DM" ist zwar verständlich, gibt aber keinerlei Auskunft über Abrechnung oder Rechnungslegung. Der Verbrauch und dessen Einhaltung und damit die Bemessungsgrundlage der Kosten bleiben unklar.
c) Die Angabe "Aufzug-Wartung ... DM" bei der Fahrstuhlkostenabrechnung genügt nicht den Anforderungen. Eine Zuammenfassung auf diese Weise läßt den Mieter nicht erkennen, ob tatsächlich umlagefähige Kosten in Ansatz gebracht werden.
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