Urteil Umlagefähigkeit der Wartungskosten für die Rauchmelder und der Kosten für den Winterdienst


Schlagworte

Umlagefähigkeit der Wartungskosten für die Rauchmelder und der Kosten für den Winterdienst

Leitsätze

1. Die Wartungskosten für die Rauchmelder sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.

2. Die Kosten des Winterdienstes gehören zu den Straßenreinigungskosten und sind auch ohne ausdrückliche Umlagevereinbarung vom Mieter zu tragen.

4. Nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab für Heizkosten hinsichtlich des verbrauchsabhängigen Anteils zu ändern.

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