Urteil Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten im Geschäftsraummietvertrag


Schlagworte

Umlagefähigkeit von Verwaltungskosten im Geschäftsraummietvertrag; fehlende Transparenz der Kosten für "Centermanagement"

Leitsätze

1. Die Kosten der Bewachung und der Verwaltung können bei Geschäftsraum als Nebenkosten umgelegt werden.

2. Darüber hinausgehende Kosten des Centermanagements sind jedenfalls dann nicht ausreichend bestimmt, wenn daneben Verwaltungskosten verlangt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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