Urteil Umlage von Hauswartskosten aufgrund eines mündlichen Vertrages
Schlagworte
Umlage von Hauswartskosten aufgrund eines mündlichen Vertrages; Aufsplittung der Hauswartskosten in umlagefähige Betriebskosten und nicht umlagefähige Verwaltungskosten
Leitsätze
1. Der Vermieter kann Hauswartskosten auch dann als Betriebskosten umlegen, wenn nur ein mündlicher Hauswartsdienstvertrag abgeschlossen wurde.
2. Bei geringfügigen Verwaltungs- und Instandhaltungstätigkeiten des Hauswarts können 80 % der Kosten als Betriebskosten umgelegt werden.
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