Urteil Umlage verbrauchsabhängiger Kosten bei Leerstand
Schlagworte
Umlage verbrauchsabhängiger Kosten bei Leerstand; Vereinbarung sonstiger Betriebskosten; Nachholung der Erläuterung im Prozeß; Nachhaftung ausgeschiedenen Gesellschafters für spätere Mietforderungen
Leitsätze
1. Scheidet ein Gesellschafter während eines bestehenden Mietvertrages aus einer offenen Handelsgesellschaft aus, haftet er nach Maßgabe des § 160 Abs. 1 HGB für die späteren Mietzinsforderungen. Darauf, daß diese erst später fällig werden, kommt es nicht an.
2. Kosten für Bewachung und Wartung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage sind als sonstige Betriebskosten nur dann auf den Geschäftsraummieter umlegbar, wenn dies im einzelnen vereinbart war. 3. Eine fehlende Erläuterung des Verteilungsmaßstabes kann der Vermieter auch während des Rechtsstreits nachholen. 4. Verbrauchsabhängige Kosten (hier: Stromkosten) sind nur auf die tatsächlich genutzten Flächen zu verteilen; leerstehende Räume werden nicht berücksichtigt.
(Leitsätze 2., 3. und 4. von der Redaktion)
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