Urteil Umfassende Leitungsrechte für Energieversorger


Schlagworte

Umfassende Leitungsrechte für Energieversorger

Leitsatz

Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.

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