Urteil Umfang einer Betriebskostenregelung über "Frischwasser"
Schlagworte
Umfang einer Betriebskostenregelung über "Frischwasser"
Leitsatz
1. Eine vom Mieter selbst entworfene Klausel, wonach die Kosten für "Frischwasser" als Betriebskosten zu übernehmen seien, ist unklar und zuungunsten des Verwenders auszulegen.
2. Der Geschäftsraummieter hat in einem solchen Fall Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung und für eine später eingeführte Niederschlagsgebühr zu übernehmen.
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