Urteil Umfang der Pflicht zu Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Umfang der Pflicht zu Schönheitsreparaturen; Formularklausel über Wohnungszustand; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Anfangsrenovierung; Mietzeit, kurze; Formularmietvertrag; Zustandsklausel; Beweislast
Leitsatz
1. Die Formularklausel in einem Mietvertragsformular, daß der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt, ist einschränkend dahin auszulegen, daß der Mieter nur die während seiner Mietzeit notwendig werdenden Schönheitsreparaturen schuldet. Dies gilt jedenfalls für Mietverhältnisse von nur kurzer Dauer, für die die von der Rechtsprechung entwickelten Fristen für die turnusmäßige Vornahme von Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind.
2. Die formularmäßige Bestätigung des Mieters bei Beginn des Mietverhältnisses, daß die Wohnung sich in einem einwandfreien Zustand befindet, ist gemäß § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam.
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