Urteil Umfang der gerichtlichen Selbstbindung


Schlagworte

Umfang der gerichtlichen Selbstbindung

Leitsatz

Der Grundsatz der Selbstbindung erstreckt die in § 144 Abs. 6 VwGO ausdrücklich angeordnete Bindung der Vorinstanz an das zurückweisende Urteil auf das Revisionsgericht. Diese Selbstbindung entfällt erst bei einer Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

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