Urteil Umfang der Gartenpflegepflichten


Schlagworte

Umfang der Gartenpflegepflichten; Gartenpflegekosten

Leitsatz

Ist der Mieter eines Einfamilienhauses lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z. B. Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub.

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