Urteil Umfang der Bürgenhaftung


Schlagworte

Umfang der Bürgenhaftung; Rechtsfolgen der „Rücknahme“ einer wirksamen Kündigung; Begründung eines neuen Mietverhältnisses

Leitsätze

1. Zum Umfang der Bürgenhaftung, wenn die Bürgenerklärung integrierter Bestandteil des schriftlichen Mietvertrages ist.

2. Wird das Mietverhältnis mit dem Hauptschuldner durch fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB wirksam beendet und einigen sich die Parteien über eine „Rücknahme" der Kündigungswirkungen, scheidet eine Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses aus, und der aufgelöste Vertrag ebenso wie eine hierfür erteilte Bürgschaft können nicht wieder aufleben. Die Einigung der Parteien führt unter diesen Umständen zur Begründung eines neuen - nunmehr ungesicherten - Mietverhältnisses, wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren.

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