Urteil Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters bei unvertretbaren Maßnahmen


Schlagworte

Umfang der Ankündigungspflicht des Vermieters bei unvertretbaren Maßnahmen; behördlich angeordnete Baumaßnahmen; Duldungspflicht; Modernisierungsmaßnahmen; Notmaßnahmen; Mitwirkungspflichten des Mieters

Leitsätze

a) Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2 BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter auferlegten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach § 242 BGB dulden.

b) Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.

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