Urteil Umfang des Schadensersatzes beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage, Abzug „Neu für Alt“
Schlagworte
Umfang des Schadensersatzes beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage, Abzug „Neu für Alt“
Leitsätze
1. Beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage kann der Geschädigte sowohl Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage als auch für provisorische Sicherungsmaßnahmen verlangen, sofern die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.
2. Da Schließanlagen einer mechanischen Abnutzung unterliegen, ist jedoch stets ein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
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