Urteil Umfang der Auskunftspflichten bei Berufung auf Ausnahmen von der Miet-preisbremse


Schlagworte

Umfang der Auskunftspflichten bei Berufung auf Ausnahmen von der Miet-preisbremse

Leitsätze

1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB - im Falle der dem Mieter bekannten oder bekannt gemachten Fläche der Mietsache - auch dann, wenn er die Vormiete lediglich als Quadratmetermiete und nicht als Gesamtmiete angibt.

2. Die Auskunftspflicht umfasst weder die konkrete Nennung der Ausnahmevorschrift noch eine Erläuterung des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, auf die sich der Vermieter beruft.

3. Für die Einordnung einer Wohnung als lärmbelastet kommt es auf die Ausweisung des zum Zeitpunkt der strittigen Mietvereinbarung maßgeblichen Mietspiegels an.

(Leitsatz 3 von der Redaktion)

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