Urteil Überweisung
Schlagworte
Überweisung; Konto; falsch; fehlerhaft; Wohngeld; Hausgeld; Gemeinschaftskonto; Erfüllungswirkung
Leitsatz
Die Überweisung auf ein anderes als das in der Wohnabrechnung angegebene Konto des Verwalters hat hinsichtlich der Wohngeldansprüche Erfüllungswirkung, wenn die durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Verwalter auch das Geld auf dem zutreffenden Konto unterschlagen hat, so daß dieses Geld der Gemeinschaft ebensowenig zur Verfügung steht wie das fehlüberwiesene Geld.
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