Urteil Überwachungskosten auch bei Geschäftsraummiete nur ausnahmsweise sonstige Betriebskosten


Schlagworte

Überwachungskosten auch bei Geschäftsraummiete nur ausnahmsweise sonstige Betriebskosten; Kosten für Anschaffung eines Feuerlöschers keine Betriebskosten; Hauswartkosten

Leitsätze

1. Die Kosten für eine Überwachungsfirma sind nicht Hauswartskosten, sondern allenfalls sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt sind.

2. Kosten für die Anschaffung und Montage eines Feuerlöschers sind keine Betriebskosten.

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