Urteil Übertragung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu Alleineigentum an einen Ehegatten und Eintragung einer Sicherungsvormerkung für gemeinsame Kinder im Falle einer Zwangsversteigerung
Schlagworte
Übertragung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu Alleineigentum an einen Ehegatten und Eintragung einer Sicherungsvormerkung für gemeinsame Kinder im Falle einer Zwangsversteigerung; Vertrag zugunsten Dritter; Vormerkung; Zwangshypothek; künftiger Anspruch
Leitsatz
Übertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in Gütergemeinschaft gehörende Hausgrundstück auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, daß im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemeinsamen Kinder weiter zu übertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses künftigen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gläubigers des Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer später eingetragenen Zwangshypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs noch lebte.
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