Urteil Übertragung der Streupflicht des Vermieters schließt Mieter in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages ein
Schlagworte
Übertragung der Streupflicht des Vermieters schließt Mieter in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages ein; deliktische Haftung des Übernehmers der Streupflicht auch ohne Anzeige der Streupflichtübernahme an die zuständige Behörde; Schutzbereich zugunsten Dritter; Schmerzensgeld
Leitsätze
Die Übertragung der Streupflicht durch den Vermieter auf einen Dritten dient auch der Sicherung des Zugangs zum Mietobjekt. Die dort wohnhaften Mieter können deshalb in den Schutzbereich des Übertragungsvertrages einbezogen sein.
Die deliktische Einstandspflicht des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.
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