Urteil Übersicherung durch Mietbürgschaft
Schlagworte
Übersicherung durch Mietbürgschaft; Einrede des Bürgen; Wohnraummietverhältnis; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Sicherheit; gesetzlich zulässige Höhe; Übersicherung; Bürge; Einreden des Hauptschuldners; Kautionsabrede; Inanspruchnahme des Bürgen
Leitsatz
Hat der Vermieter den Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum davon ab hängig gemacht, daß der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt, so kann der Mieter ver-langen, daß der Bürge über den Betrag von drei Monatsmieten hinaus nicht in Anspruch genommen wird; der Bürge kann dieses Recht des Hauptschuldners einredeweise geltend machen.
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