Urteil Überschwemmungsschaden nach Starkregen
Schlagworte
Überschwemmungsschaden nach Starkregen; Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahr; Schadensersatz bei Verletzung der Gewässeraufsicht
Leitsätze
a) Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 - III ZR 126/70 - VersR 1972, 980). b) Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden. c) Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.
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