Urteil Überschuldung


Schlagworte

Überschuldung; Bewohnbarkeit; Instandsetzungsmaßnahmen; nicht kostendeckende Mieten; Eigentumsverzicht; Zeitwert des Grundstücks

Leitsätze

1. Für eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung bilden bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Umfang der baulichen Schäden an dem Gebäude und die damit einhergehende Einschränkung der bestimmungsgemäßen Tauglichkeit als Wohngebäude Anhaltspunkte.

2. Bei der Feststellung, ob und in welchem Umfang ein Gebäude zum Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe noch bewohnbar war, kann nicht der heutige Maßstab zugrunde gelegt werden, sondern müssen im Einzelfall die damaligen Mindestanforderungen an die Bewohnbarkeit berücksichtigt werden.

3. Als Nachweis für gebotene und zugleich nicht unerhebliche Reparaturen können bereits eingeholte Kostenvoranschläge sowie die Tatsache dienen, daß Teile eines Wohngebäudes bereits baupolizeilich gesperrt waren oder eine solche Sperrung abzusehen war.

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