Urteil Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Schlagworte
Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Mietpreisüberschreitung; Mängel der Mietsache
Leitsätze
1. Eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um mehr als 20 v. H. ist nicht unwesentlich i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 WiStG .
2. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist konkret für die fragliche Wohnung festzustellen.
3. Behebbare Mängel der Mietsache sind bei Bestimmung der Miethöhe nicht zu berücksichtigen.
4. Liegt eine wesentliche Mietpreisüberschreitung vor, so ist die Vereinbarung nichtig, soweit der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.
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