Urteil Überraschende und unklare Betriebskostenvereinbarungen in Geschäftsraummietverträgen


Schlagworte

Überraschende und unklare Betriebskostenvereinbarungen in Geschäftsraummietverträgen; verursachergerechte Umlegung

Leitsätze

1. Werden über den Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV in einem Geschäftsraummietvertrag weitere Nebenkosten als umlegbar erklärt, ist dazu eine klare, das Transparenzgebot wahrende Vereinbarung nötig (hier verneint für Position Center Manager, Raumkosten, allgemeiner Service, Verwaltungskosten).

2. Die Abrechnung muß die Kosten nach einem die Verursachungsbeiträge berücksichtigenden nachvollziehbaren Maßstab umlegen (hier verneint für Müllabfuhr, Versicherungen, Stromkosten, Wartung, Aufzug, Wasser/Abwasser, Heizung).

(Leitsätze der Redaktion)

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