Urteil Übernahme doppelter Mietkosten im Falle des Umzuges eines unter Betreuung stehenden Mieters
Schlagworte
Übernahme doppelter Mietkosten im Falle des Umzuges eines unter Betreuung stehenden Mieters; Verzögerung der Kündigung durch vormundschaftliches Verfahren
Leitsätze
1. Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist anzuerkennen, dass die zum Schutz eines Betreuten vom Gesetzgeber getroffene Regelung in § 1907 BGB nicht dem Vermieter angelastet werden kann. Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen.
2. Ist eine Verzögerung von drei Monaten bis zur vormundschaftsgerichtlichen/betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingetreten und sind die Parteien bzw. ihre Betreuer in gebotener zügiger Weise vorgegangen, kann die gerichtsbedingte Verzögerung nicht dem Vermieter angelastet werden.
3. Der Grundsicherungsträger ist ausnahmsweise verpflichtet, doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlichen Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
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