Urteil Übernahme der Instandhaltungspflicht
Schlagworte
Übernahme der Instandhaltungspflicht; einmalige Leistung "mit Rücksicht auf die Vermietung" preisgebundenen Wohnraums; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Vertragsschluß; einmalige Leistung; Zusammenhang, wirtschaftlicher
Leitsatz
1. Der Mieter ist bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht schon deshalb verpflichtet, weil er während des Mietverhältnisses im Verlaufe von Jahrzehnten freiwillig die laufend fällig gewordenen Schönheitsreparaturen ausgeführt hat.
2. Mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraums im Sinne von § 29 a Abs. 1 des I. BMG erbringt der Mieter eine preisrechtlich unzulässige einmalige Leistung, wenn er zur Erfüllung einer von ihm gegenüber dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eingegangenen Verpflichtung Kosten für Schönheitsreparaturen trägt, die sonst diesen getroffen hätten.
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