Urteil Überlassungsvertrag
Schlagworte
Überlassungsvertrag; Nutzungsentgelt
Leitsätze
1. Wurden sogenannte Überlassungsverträge über Grundstücke, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen mit Sitz außerhalb der damaligen DDR befanden, abgeschlossen, und waren die Nutzer aufgrund des Überlassungsvertrages nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, war der Überlassungsvertrag unwirksam, sofern er nicht vom Eigentümer genehmigt wurde.
2. Rechte, bei denen es sich faktisch um die Einräumung von Nießbrauch, dinglichen Wegerechten, Bebauungs- oder Erbbaurechten handelte, konnten durch sogenannte Überlassungsverträge nicht wirksam übertragen werden.
3. Nicht zum Besitz berechtigte Inhaber von Überlassungsverträgen sind zur Zahlung eines angemessenen Mietzinses/Nutzungsentgeltes verpflichtet.
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