Urteil Überlassungsvertrag


Schlagworte

Überlassungsvertrag; Tod des Nutzers; Erholungszwecke

Leitsätze

1. Ein vom staatlichen Verwalter abgeschlossener Überlassungsvertrag endet mit dem Tod der Nutzer, wenn das so vereinbart war.

2. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz gilt nur für Verträge, die am 1. Januar 1995 noch bestanden.

3. Der Nutzer hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Eigentümer auf Abschluß eines neuen Vertrages.

4. § 569 a und b BGB gelten für Überlassungsverträge zu Erholungszwecken nicht.

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