Urteil Überlassung des Wohnraums an Dritte
Schlagworte
Überlassung des Wohnraums an Dritte; Wohngemeinschaft; Mietsache; vertragsgemäßer Gebrauch; Überlassung an Dritte; Untervermietung; Lebensgemeinschaft; Zumutbarkeit
Rechtsentscheid
Es hängt von der Darlegung der tatsächlichen Gründe im Einzelfall ab, ob der Wunsch des Mieters, im Rahmen seiner Lebensgestaltung aus persönlichen Gründen mit dritten Personen gleichen oder anderen Geschlechts eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft zu bilden, ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt.
Eine Berücksichtigung der Belange des Vermieters findet dabei nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit im Sinne von § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BGB statt.
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