Urteil Überhöhte Raumtemperatur als Mangel
Schlagworte
Überhöhte Raumtemperatur als Mangel; keine Umdeutung einer unwirksamen fristlosen Kündigung wegen Gebrauchsbeeinträchtigung in eine fristgerechte Kündigung; Schriftform; Frist für Unterzeichnung eines Mietvertrages
Leitsätze
1. Bei Überschreitung der nach der Arbeitsstätten-Richtlinie höchst zulässigen Lufttemperatur von 26 °C liegt ein Mangel der Mietsache vor. 2. Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Mangel nach Ablauf der vom Mieter gesetzten Frist (hier: jahreszeitlich bedingt) nicht mehr besteht.
3. Die verspätete Unterzeichnung eines Mietvertrages gilt als neues Angebot, so daß auch durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien die Schriftform nicht gewahrt ist. 4. Hat der Mieter ausdrücklich wegen einer nicht beseitigten Gebrauchsbeeinträchtigung fristlos gekündigt, kommt eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung nicht in Betracht. (Leitsätze der Redaktion).
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