Urteil Übergangsregelung der Mietrechtsreform bei Zeitmietverträgen


Schlagworte

Übergangsregelung der Mietrechtsreform bei Zeitmietverträgen

Leitsatz

§§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.

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