Urteil Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften öffentlichen Rechts


Schlagworte

Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften öffentlichen Rechts; Rechtsnachfolge von Verfolgten

Leitsätze

1. Ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts auf deren Funktionsnachfolger gem. Art. 135 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV.

2. § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG betrifft die Rechtsnachfolge speziell in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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