Urteil Übergabeprotokoll als Indiz für mitvermietete Sachen
Schlagworte
Übergabeprotokoll als Indiz für mitvermietete Sachen; Grenzen der Obhutspflicht des Mieters für Hausflur und andere Gemeinschaftseinrichtungen; Haftungsklausel; Streitwert für Mängelbeseitigungsklage; Mängel an Einrichtungsgegenständen; Küchenvermietung nicht ortsüblich; verrutschende undichte Doppelspüle; Mieterhaftung für Kinder
Leitsätze
1. Der Mieter, der Beseitigung von Mängeln an Einrichtungsgegenständen der Wohnung verlangt, muß beweisen, daß diese mitvermietet worden sind. Insoweit reicht es nicht aus, sich auf die laut Mietvertrag vermieteten Räume zu berufen, da sich daraus nicht die Einrichtung derselben ergibt. Gegen die Vermietung der Einrichtung spricht, daß diese im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt ist.
2. Der Mieter ist für die Durchfahrt zum Hof des Nachbarhauses selbst dann nicht obhutspflichtig, wenn der Zugang zu dieser von dem gemeinsamen Hof mehrerer Häuser zugänglich ist, zu denen auch dasjenige Haus gehört, in dem die gemietete Wohnung liegt.
3. Die Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, wonach sich der Mieter bei der Beschädigung des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen entlasten muß, ist unwirksam.
4. Der Gebührenstreitwert für eine Mangelbeseitigungsklage des Mieters ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung anzusetzen.
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