Urteil Übergabe in einem zu dem Vertragszweck nicht geeigneten Zustand


Schlagworte

Übergabe in einem zu dem Vertragszweck nicht geeigneten Zustand; Überlassung der Mietsache in gebrauchsgeeignetem Zustand; Mangel der Mietsache; Tauglichkeit, aufgehobene; Nichterfüllung; Gebrauchsüberlassung; Mietzahlungspflicht

Leitsätze

1. Wird eine zu dem vereinbarten Vertragszweck völlig ungeeignete Mietsache übergeben, so ist der Vermieter seiner Verpflichtung zur Übergabe in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand gem. §§ 535, 536 BGB nicht nachgekommen.

2. Für diesen Fall greifen anstelle der §§ 537 ff. BGB die §§ 320 ff BGB ein mit der Folge, daß der Mietzinsanspruch des Vermieters entfällt.

3. Wird der vertragsmäßige Zustand dann hergestellt und erkennt der Mieter diesen Zustand als vertragsgemäß an, so ist er für die darauf folgende Zeit zur Mietzinszahlung verpflichtet.

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